Satzung

Coimbra Kloster Sante Cruz / alle Bildrechte Herbert Schlemmer

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Satzung der Deutsch-Portugiesischen Gesellschaft e. V.

Neufassung November 2016

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen »Deutsch-Portugiesische Gesellschaft e. V.«. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen. Das Konto der Gesellschaft wird in Berlin geführt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften ein anderer Gerichtsstand ergibt, der Sitz des Vereins.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Bundesverband der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, nicht eingetragenen regionalen Vereinigungen mit der Bezeichnung »Deutsch-Portugiesische Gesellschaft e.V. (Angabe des regionalen Wirkungskreises)«.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. Sie fördert die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Portugiesen in Deutschland und Portugal auf allen Ebenen. Sie möchte mit Portugals Land und Leuten, deren Lebensart, ihrer Kultur und Geschichte vertraut machen.
Als Bundesverband fördert und koordiniert sie die Bestrebungen und die Tätigkeit der örtlichen Vereinigungen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder bzw. Vereinigungen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen anderen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied der Gesellschaft werden. Auch jede Gruppierung kollektiver Organisationen und nicht rechtsfähige bzw. nicht eingetragene Vereine, Verbände, Firmen, Partnerschaften und ähnliche Institutionen können Mitglied werden. Bei Abstimmung wird das Stimmrecht juristischer Personen oder kollektiver Organisationen von dem jeweils gewählten Vertreter oder der bevollmächtigten Person dieser kollektiven Organisation wahrgenommen. Jede Organisation hat eine Stimme. Der jeweilige Vorstand entscheidet auf einen schriftlichen Antrag über die Aufnahme des Mitglieds. Der Bewerber erkennt für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen.
Adressenänderungen sind der Gesellschaft sofort mitzuteilen. Bei Unterlassung erlischt die Leistungspflicht der Gesellschaft gegenüber dem Mitglied bis zur Aufgabe einer neuen Anschrift, wobei jedoch die Beitragspflicht bestehen bleibt. Diese erlischt erst mit dem rechtsverbindlichen Austritt eines Mitglieds aus der Gesellschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Erlöschen oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss eines Kalenderjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Die Mahnung soll den Passus enthalten, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, die entsprechend langfristig angesetzt werden sollte, die Mitgliedschaft erlischt.
Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt.
Das Präsidium beschließt mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch »Einschreiben mit Rückschein« an die letzte bekannte Geschäfts- oder Privatadresse zuzustellen.
Das Mitglied hat gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Präsidium schriftlich mit Begründung eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das Präsidium diese bei der nächstfolgenden oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Ohne fristgerecht eingelegte Berufung kann der Ausschluss nicht mehr gerichtlich geltend angefochten werden.

§ 6 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Beschluss erfordert 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie können jedoch kein Vereinsamt ausüben.
Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls mit Beschluss von 2/3 der abgegebenen Stimmen einen ausgeschiedenen Präsidenten als Dank für seine langjährige, aktive Vereinsarbeit und seine Verdienste zum Ehrenpräsidenten wählen. Der Ehrenpräsident berät das Präsidium und darf an dessen Sitzungen teilnehmen.
Dem jeweiligen Botschafter der Portugiesischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland kann die Ehrenpräsidentschaft der Gesellschaft durch das Präsidium angetragen werden.

§ 7 Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in einer separaten Beitragsordnung festgelegt. Mitgliedsbeiträge sollten bis 31. März des laufenden Kalenderjahres von den Mitgliedern eingezahlt sein.
Über den Anteil am Beitragsaufkommen, der den jeweiligen Verbänden und Vereinigungen für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt wird, entscheidet das Präsidium. Für die Beschlussfassung gilt §15 der Satzung.
Landesverbände, die Beiträge ihrer Mitglieder selbst vereinnahmen, haben den anteiligen Betrag des Bundesverbandes im ersten Quartal eines Jahres an diesen abzuführen. Restzahlungen müssen Ende das zweiten resp. dritten oder vierten Quartals des laufenden Jahres erfolgen.
Für diese Zahlungen bestehen gegenüber dem Bundesverband seitens der Landesverbände keinerlei Rück- oder Einbehaltungsrechte. Die Landesverbände sind verpflichtet, Jahresabrechnungen vorzunehmen und diese bis zum 31. Januar des Folgejahres dem Bundesschatzmeister einzureichen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Vereinigungen
Die Gesellschaft ist über das ganze Bundesgebiet und Portugal verbreitet und ist Dachorganisation der bestehenden Landesverbände und Stadtsektionen, die ihre Aufgaben im Sinne von §1 Ziffer 5 dieser Satzung und des Zwecks der Gesellschaft wahrnehmen.
Zur Bildung weiterer Vereinigungen kann durch Beschluss des Bundespräsidiums und des Präsidiums der betreffenden Vereinigung in deren Gebiet eine örtliche Sektion gegründet und eine geeignete Person mit deren Leitung betraut werden. Wenn eine Sektion eine hinreichende organisatorische Festigung erlangt hat, kann ihr auf Vorschlag des Bundespräsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die bereits bestehenden Vereinigungen hinaus der Status einer Vereinigung im Sinne des §1 Abs. 5 der Satzung verliehen werden.
Die Präsidenten der Landesverbände sowie die Leiter der Stadtsektionen sollen durch die jeweilige Mitgliederversammlung zeitgleich mit dem geschäftsführenden Vorstand der DPG alle drei Jahre neu gewählt werden.

§ 9 Vereinsorgane
Organe der Gesellschaft sind:
• die Mitgliederversammlung
• das Präsidium
• der geschäftsführende Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 10 Stimmen vertreten. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Sie wird spätestens einen Monat vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium einberufen. Mitglieder, die individuell dem Schriftverkehr per E-Mail zugestimmt haben, können per E-Mail geladen werden. Die Mitglieder können dem Präsidium schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung einreichen, die 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen müssen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt bzw. wählt insbesondere:
•  Die Bestellung des Präsidiums durch Wahl bzw. Abberufung aus wichtigem Grunde der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
•  die Entlassung des Präsidiums,
•  die Genehmigung des Jahresberichts sowie die Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
• die Bestellung und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern,
• bei Wahlen einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer,
• Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. Das Präsidium kann Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen. Dieser legt die Art der jeweiligen Abstimmung fest. Wenn 1/3 der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder dies beantragt, muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie der Abberufung eines Präsidiumsmitglieds ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Fehlt es an der für den Beschluss erforderlichen Anwesenheit oder Vertretung, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf eines Monats nach der vorausgegangenen Mitgliederversammlung stattfinden darf. Die weitere Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit beschließen.
Bei jeder ordentlichen Versammlung soll der Tagungsort der nächsten ordentlichen Versammlung festgelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann einen Tagungsort sowohl in Deutschland als auch in Portugal beschließen.
Die Mitgliederversammlung hat über die Beschlüsse ein Protokoll aufzunehmen. Der jeweilige Versammlungsleiter und der von ihm bestimmte Protokollführer müssen das Protokoll unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine von der Vereinsmehrheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Ersuchen einberufen werden.

§ 12 Präsidium
Das Präsidium leitet die Gesellschaft. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und vier weitere Vizepräsidenten, die im Rahmen einer Koordinierung zur Unterstützung des Präsidenten vorwiegend Aufgaben im Sinne des §2 Ziffer 1 der Satzung auf den Gebieten Kultur, Jugend, Tourismus, Werbung, Partnerschaften, Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaft wahrnehmen. Dabei ist es zulässig, dass ein Präsidiumsmitglied zwei Ämter inne hat.
Das Präsidium hat die Aufgabe, die Gesellschaft auf allen Ebenen zu vertreten, Ansehen und Bedeutung derselben zu erhöhen, letzteres besonders durch das Wachstum der Mitgliederzahlen.
Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben können ihm aus der Vereinskasse in Abstimmung mit dem Schatzmeister ersetzt werden. Der Präsident kann gegen eine Vergütung tätig sein.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand
Der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die Mitglieder des Präsidiums, insbesondere des Vorstandes, werden einzeln durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleiben die Mitglieder im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes endet durch Tod, Ablauf der Amtsdauer, Abberufung aus wichtigem Grund oder durch Rücktritt, der mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden soll.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt. Für die Zeit bis zur Nachwahl beruft das Präsidium ein Ersatzmitglied.
Der geschäftsführende Vorstand gewährleistet, alle das Präsidium verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge auf der Basis der Satzung vorzunehmen und keine Vereinsmitglieder persönlich zu verpflichten.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

§ 14 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Diese Aufgaben sind insbesondere:
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Führung der laufenden Geschäfte
• Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
• Vorbereitung, Einberufung und gegebenenfalls Leitung der Mitgliederversammlung,
• Ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Die evtl. Eingehung und Kündigung von Verträgen im Name des Vereins.

§ 15 Beschlussfassung des Präsidiums
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen. Diese werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens drei Tage betragen. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung.
Der Präsident leitet die Präsidiumssitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident.
Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 16 Ausschüsse
Das Präsidium kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden, denen auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Es bestimmt Aufgabenstellung, personelle Zusammensetzung und Zeitdauer in jeder widerruflichen Form.

§ 17 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen die vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Jahresbilanzen auf ihre Richtigkeit und Satzungsmäßigkeit hin und erteilen ein Gutachten.
Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die geprüften Bilanzen und das Gutachten der jeweiligen Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

§ 18 Auflösung
Wird der Verein wirksam aufgelöst, so ist das noch vorhandene Vereinsvermögen von den Liquidatoren allein gemeinnützigen Zwecken zu übertragen. Die Mitgliederversammlung beschließt Näheres. Sie soll das Vermögen vorzugsweise solchen gemeinnützigen Institutionen überweisen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie die Gesellschaft verfolgen.

§ 19 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch eine Vereinszeitschrift, deren Titel und Erscheinungsweise das Präsidium beschließt, ersatzweise durch Newsletter sowie auf der Homepage des Vereins.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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